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   RG, 09.12.1935 - 2 D 583/35   

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https://dejure.org/1935,187
RG, 09.12.1935 - 2 D 583/35 (https://dejure.org/1935,187)
RG, Entscheidung vom 09.12.1935 - 2 D 583/35 (https://dejure.org/1935,187)
RG, Entscheidung vom 09. Dezember 1935 - 2 D 583/35 (https://dejure.org/1935,187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wie weit hat sich der Kraftfahrer auf Unbedachtsamkeiten anderer einzurichten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 70, 71
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 27.05.1959 - 4 StR 49/59

    Fahrweise eines Kraftfahrers - Haltender Bus in Gegenrichtung - Fußgänger auf

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  • BGH, 23.10.1951 - 2 StR 284/51

    Rechtsmittel

    Es will diese Frage unter Berufung auf RGSt 70, 71 bejahen.

    Das Reichsgericht hat für den Kraftfahrer den Begriff der Fahrlässigkeit dahin erläutert, dass er nicht jede überhaupt denkbare Unvorsichtigkeit anderer zu berücksichtigen habe; er genüge vielmehr seiner Sorgfaltspflicht dann, wenn er sich auf solche Unbedachtsamkeiten gefasst mache, mit denen zu rechnen er bei verständiger Überlegung aller Umstände triftige Veranlassung habe (RGSt 70/71).

  • BGH, 26.03.1956 - VI ZR 242/54

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug

    Der Vertrauensgrundsatz besagt aber nicht, daß man sich stets auf eine den Verkehrsregeln entsprechende Fahrweise anderer Verkehrsteilnehmer verlassen darf, vielmehr kann er als Rechtsgrundsatz nur dahin Anwendung finden, daß man auf das Unterbleiben solcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen darf, mit denen zu rechnen bei verständiger Würdigung aller Umstände kein Anlaß besteht (RGSt 70, 71; Martin, DAR 1953, 164 [167]).
  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 195/52

    Stellen von strengeren Anforderungen an die Aufmerksamkeit im Staßenverkehr bei

    Im Allgemeinen und ohne besonderen Anlass braucht ein Kraftfahrer mit sinnlosem oder unerwartet Verkehrswidrigem Benehmen Erwachsener nicht zu rechnen, auch nicht da mit, ein Erwachsener werde, ohne sich umzusehen oder seine Absicht sonst kundzutun, plötzlich die Fahrbahn betreten, selbst dann nicht, wenn sich der Erwachsene vorher unmittelbar an Rande der Fahrbahn bewegt hat (vgl dazu RGSt 70, 71; 71, 28; 72, 55).
  • BGH, 20.05.1960 - 4 StR 120/60

    Erkennbarkeit von Hindernissen bei asymmetrischen Autoscheinwerfern -

    In diesem Falle braucht der Kraftfahrer, wenn nicht besondere Umstände zutage treten, nicht damit zu rechnen, daß sich der Fußgänger plötzlich kurz vor seinem herannahenden Fahrzeug auf die Fahrbahn begeben werde (so schon RGSt 70, 71).
  • BGH, 10.11.1955 - VI ZR 202/54

    Rechtsmittel

    Zwar darf der Kraftfahrer auf das Unterbleiben solcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen, mit denen zu rechnen er bei verständiger Würdigung der gegebenen Umstände keine triftige Veranlassung hatte (RGSt 70, 71; Martin, Der Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehrsrecht, DAR 1953, 164).
  • BGH, 31.01.1952 - 4 StR 706/51

    Rechtsmittel

    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf den Vertrauensgrundsatz, den das Reichsgericht in RGSt 70, 71 entwickelt hat.
  • BGH, 27.09.1951 - 4 StR 423/51

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung eines Fußgängers im Straßenverkehr bei

    Es ist von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgegangen (vgl RGSt 70, 71); danach hat ein Kraftfahrer nicht schon jede überhaupt denkbare Unvernünftigkeit anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen, sondern nur solche Unbedachtsamkeiten, mit denen zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hatte.
  • BGH, 29.07.1954 - 3 StR 148/54

    Rechtsmittel

    Er muss sich jedoch auf ein solches Verhalten anderer Strassenbenutzer einstellen, mit dem zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände trifftige Veranlassung hat (RGSt 70, 71 und die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit demUrteil vom 8. Mai 1951 - 1 StR 111/51 -).
  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 111/51

    Rechtsmittel

    Ein unvorsichtiges, unbesonnenes Verhalten der Fussgänger muss aber ein Kraftfahrer in Rechnung ziehen, wenn er hierzu bei verständiger Überlegung der gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat (vgl u.a. RGSt 70, 71 und 72, 55).
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